WHISTLEBLOWING

 

Meldung von Verstößen gegen nationale Vorschriften oder Vorschriften der Europäischen Union, die das öffentliche Interesse oder die Integrität von TGR S.r.l. beeinträchtigen

 

Warum Verstöße gemeldet werden sollten

Die Meldung von Verstößen gegen die Vorschriften, d. h. von Verhaltensweisen, Handlungen oder Unterlassungen, die das öffentliche Interesse oder die Integrität des Unternehmens beeinträchtigen, sollte als Ausdruck des Bürgersinns verstanden werden.

Die Meldung von Verstößen, auf die man aufgrund des Arbeitsverhältnisses aufmerksam wird, ist also kein Whistleblowing, sondern die Wahrung der Interessen des Unternehmens und des Einzelnen. Aus diesem Grund garantiert das Gesetz die Vertraulichkeit der Meldung (Whistleblowing) und der Identität des Melders (Whistleblower) und sieht entsprechende Schutzmaßnahmen vor.

 

Die mit der Rechtsverordnung Nr. 24/2023 eingeführten neuen Vorschriften

In Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 wurde das Gesetzesdekret Nr. 24 vom 10. März 2023 zum "Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, und zur Festlegung von Bestimmungen zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen nationale Gesetze melden" erlassen. Das Dekret gilt ab dem 15. Juli 2023 für Akteure des öffentlichen und des privaten Sektors.

Wer eine Meldung machen kann

Folgende Personen können in Anwendung des oben genannten Dekrets eine Meldung einreichen:

(a) Angestellte und Arbeitnehmer im Allgemeinen;

(b) Selbstständige Arbeiter, Inhaber eines Kooperationsverhältnisses, Freiberufler und Berater, Freiwillige und Praktikanten, auch wenn sie unentgeltlich für das Unternehmen arbeiten;

(c) Gesellschafter und Personen, die im Unternehmen Verwaltungs-, Leitungs-, Kontroll-, Aufsichts- oder Vertretungsfunktionen ausüben.

Die angeführten Personen können die Meldungen unter Inanspruchnahme der in dem genannten Dekret vorgesehenen Schutzmaßnahmen erstatten, wenn eine der folgenden Situationen vorliegt:

- vor Beginn des Rechtsverhältnisses, wenn sich die Meldung auf Informationen bezieht, die während des Auswahlverfahrens oder in anderen vorvertraglichen Phasen gesammelt wurden;

- während der Probezeit;

- während des Rechtsverhältnisses;

- nach Beendigung des Rechtsverhältnisses, wenn sich die Meldung auf Informationen bezieht, die im Laufe des Rechtsverhältnisses gesammelt wurden.

 

Was gemeldet werden kann

Die Meldung muss sich auf Informationen über Verstöße gegen das nationale Recht oder das Recht der Europäischen Union beziehen, die bereits stattgefunden haben oder aufgrund konkreter Anhaltspunkte stattfinden könnten und die das öffentliche Interesse oder die Integrität des Unternehmens, mit dem die meldende Person in einem Rechtsverhältnis steht, beeinträchtigen.

Nach dem genannten Gesetzesdekret kann es sich um folgende Verhaltensweisen, Handlungen oder Unterlassungen handeln:

  • Verwaltungs-, Rechnungslegungs-, zivil- oder strafrechtliche Verstöße;
  • rechtswidriges Verhalten im Sinne des Gesetzesdekrets Nr. 231/2001 oder Verstöße gegen die darin vorgesehenen Organisations- und Verwaltungsmodelle;
  • Straftaten, die in den Anwendungsbereich von EU- oder nationalen Rechtsakten fallen, die sich auf folgende Bereiche beziehen: öffentliches Auftragswesen; Finanzdienstleistungen, -produkte und -märkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung; Produktsicherheit und -konformität; Verkehrssicherheit; Umweltschutz; Strahlenschutz und nukleare Sicherheit; Lebens- und Futtermittelsicherheit sowie Tiergesundheit und Tierschutz; öffentliche Gesundheit; Verbraucherschutz; Schutz der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten sowie Sicherheit der Netze und der Informationssysteme;
  • Handlungen oder Unterlassungen, die die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigen;
  • Handlungen oder Unterlassungen, die sich auf den Binnenmarkt auswirken, wie z. B. Verstöße gegen die Wettbewerbsregeln und die Vorschriften über staatliche Beihilfen;
  • Handlungen oder Verhaltensweisen, die den Zweck oder das Ziel der Bestimmungen der Rechtsakte der Union vereiteln.

 

Bei der Meldung ist Folgendes zu berücksichtigen:

  • Angemessenheit

Zum Zeitpunkt der Meldung muss die meldende Person einen berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass die Informationen über die gemeldeten Verstöße der Wahrheit entsprechen und in den Anwendungsbereich des Dekretes fallen.

  • Inhalt
  • Die Meldung muss eine Beschreibung des Verstoßes enthalten und kann durch geeignete Unterlagen und Informationen ergänzt werden, die die Durchführung von Ermittlungsprüfungen ermöglichen.
  • Die Meldung muss klar und begründet sein. Meldungen, die auf Indiskretionen oder allgemeinen Umständen, welche kein Verständnis des Sachverhalts zulassen, nicht nachprüfbaren Ereignissen oder unangemessenen oder irrelevanten Unterlagen beruhen, werden nicht berücksichtigt.
  • Informationen, die offensichtlich unbegründet oder öffentlich zugänglich sind, werden nicht als Informationen über meldepflichtige Verstöße betrachtet.
  • Die Meldung darf nicht für Streitigkeiten, Forderungen oder Anträge verwendet werden, die mit einem persönlichen Interesse des Melders verbunden sind und sich ausschließlich auf seine persönlichen Arbeitsverhältnisse oder auf Verhältnisse mit hierarchisch höher gestellten Personen beziehen.
  • Sofern sie begründet sind, werden anonyme Meldungen wie gewöhnliche Meldungen behandelt, ohne dass die für Whistleblower vorgesehenen Regelungen und Schutzbestimmungen zum Tragen kommen.

Schutzmaßnahmen kommen zur Anwendung, wenn der anonyme Melder sich später selbst identifiziert und Vergeltungsmaßnahmen erleidet.

Die Ausschlüsse und die Anwendung der in Artikel 1 Absätze 2 und 3 des genannten Dekrets festgelegten Regeln bleiben davon unberührt.

Wie man eine Meldung vornimmt

Diese Seite bietet Zugang zu einer internen Meldeplattform, die es ermöglicht, Meldungen auf geschützte und verschlüsselte Weise zu übermitteln, um die Vertraulichkeit der Identität der meldenden Person und etwaiger Vermittler, der beteiligten oder anderweitig in der Meldung erwähnten Personen, des Inhalts der Meldung und der entsprechenden Unterlagen zu gewährleisten. Die Plattform stellt dem Melder eine Empfangsbestätigung für die Meldung aus.

Auf jedem Fall gilt:

  • der Kontakt mit der meldenden Person wird aufrechterhalten um ergänzende Informationen einzuholen;
  • die eingegangenen Meldungen werden sorgfältig untersucht, soweit sie die wesentlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllen (siehe oben);
  • die Meldung wird innerhalb von drei Monaten ab dem Datum der Empfangsbestätigung oder, falls eine solche nicht vorliegt, innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der siebentägigen Frist nach Einreichung der Meldung bestätigt.
  • Sobald die Zulässigkeit der Meldung nachgewiesen worden ist, wird eine interne Untersuchung der gemeldeten Tatsachen oder Verhaltensweisen eingeleitet, um deren Vorliegen zu beurteilen. Nach Abschluss der Untersuchung wird der meldenden Person eine Rückmeldung zugestellt.

Gemäß den Bestimmungen der einschlägigen ANAC-Richtlinien (Beschluss Nr. 311 der Behörde vom 12. Juli 2023) kann die vom Unternehmen angegebene Kontaktperson zur Durchführung der Untersuchung mit dem Whistleblower Kontakt aufnehmen, um Klarstellungen, Dokumente und weitere Informationen anzufordern, und zwar stets über den dafür vorgesehenen internen Kanal. Erforderlichenfalls kann er/sie auch Urkunden und Dokumente von anderen Verwaltungsstellen einholen, deren Unterstützung in Anspruch nehmen, Dritte durch Anhörungen und andere Ersuchen einbeziehen, immer unter der Voraussetzung, dass der Schutz der Vertraulichkeit des Melders und der beteiligten und in der Meldung genannten Personen nicht beeinträchtigt wird. Sollten sich im Zuge der durchgeführten Tätigkeiten Anhaltspunkte für eine offensichtliche Unbegründetheit der Meldung ergeben, wird diese mit entsprechender Begründung zurückgewiesen. Sollte hingegen festgestellt werden, dass die Meldung begründet sein könnte, werden die zuständigen internen Stellen oder externen Organe/Behörden entsprechend ihren Zuständigkeiten eingeschaltet.

Wird keine Identifizierung vorgenommen, gilt die Meldung als anonym und die Schutzmaßnahmen werden nicht angewandt.

Schutzmaßnahmen

Die in dem Gesetzesdekret Nr. 24 von 2023 festgelegten Schutzmaßnahmen gelten für die meldende Person und die übrigen betroffenen Personen (siehe den nachstehenden Abschnitt), wenn die oben genannten allgemeinen Bedingungen erfüllt sind (zum Zeitpunkt der Meldung hatte die meldende Person berechtigte Gründe zu glauben, dass die Informationen über die gemeldeten Verstöße der Wahrheit entsprechen und in den Anwendungsbereich des Dekretes fallen; die Meldung erfolgte in Übereinstimmung mit dem vorgeschriebenen Verfahren). Die Gründe, die die Person zur Meldung veranlasst haben, sind für den Schutz der Person unerheblich.

Folgende Maßnahmen sind vorgesehen:

  • Vertraulichkeit: Die Meldungen dürfen nur so weit verwendet werden, wie es für eine angemessene Weiterverfolgung erforderlich ist. Die Identität der meldenden Person - und alle sonstigen Informationen, die sich aus der Meldung ergeben – dürfen ohne die ausdrückliche Zustimmung der meldenden Person nicht an andere als die für die Entgegennahme oder Weiterverfolgung von Meldungen zuständigen Personen weitergeleitet werden. Die Identität aller Beteiligten und der in der Meldung genannten Personen ist bis zum Abschluss des aufgrund der Meldung eingeleiteten Verfahrens streng vertraulich zu behandeln. In jedem Fall erfolgt die Erhebung personenbezogener Daten durch die Bereitstellung von Informationen im Einklang mit Artikel 13 der EU-Verordnung 2016/679 sowie durch die Ergreifung von Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen. Die Meldungen und die zugehörigen Unterlagen werden entsprechend dem Gesetzesdekret Nr. 24 von 2023 nicht länger als fünf Jahre ab dem Datum der Mitteilung des endgültigen Ergebnisses des Meldeverfahrens aufbewahrt, unter Einhaltung der in Artikel 12 desselben Dekrets und der EU-Verordnung 2016/679 festgelegten Vertraulichkeitsverpflichtungen.
  • Vergeltungsverbot: Die durch die Schutzmaßnahmen geschützten Personen dürfen keiner Vergeltung ausgesetzt werden, d.h. keiner auch nur versuchten oder angedrohten Verhaltensweise, Handlung oder Unterlassung, die aufgrund der Meldung erfolgt und der meldenden Person direkt oder indirekt einen ungerechtfertigten Schaden verursacht oder verursachen könnte. Für die Entgegennahme und Bearbeitung von Mitteilungen über Vergeltungsmaßnahmen durch die meldende Person und andere schutzbedürftige Personen ist die Nationale Antikorruptionsbehörde (ANAC) zuständig, auf deren Hinweise und eingehende Analyse verwiesen wird (https://www.anticorruzione.it/-/whistleblowing). Nicht erschöpfende Beispiele für Vergeltungsmaßnahmen (Artikel 17 Absatz 4 des Gesetzesdekrets Nr. 24 von 2023) sind:
  • Entlassung, Suspendierung oder gleichwertige Maßnahmen;
  • Herabstufung oder Nicht-Beförderung;
  • Wechsel der Aufgaben, Wechsel des Arbeitsplatzes, Gehaltskürzung, Änderung der Arbeitszeiten;
  • Aussetzung oder Einschränkung der Ausbildung;
  • negative Leistungsbeurteilungen oder negative Referenzen;
  • Verhängung von Disziplinarmaßnahmen oder anderen Sanktionen, einschließlich Geldstrafen;
  • Nötigung, Einschüchterung, Belästigung oder Ächtung;
  • Diskriminierung oder anderweitig nachteilige Behandlung;
  • Nichtumwandlung eines befristeten Arbeitsvertrags in einen unbefristeten Arbeitsvertrag, wenn der Arbeitnehmer zu Recht eine solche Umwandlung erwarten durfte;
  • Nichtverlängerung oder vorzeitige Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrags;
  • Schädigung, einschließlich des Rufs einer Person, insbesondere in den sozialen Medien, oder wirtschaftlicher oder finanzieller Schaden, einschließlich des Verlusts von wirtschaftlichen Möglichkeiten und Einkommensverlusten;
  • unzulässige Aufnahme in eine Liste auf der Grundlage einer formellen oder informellen Branchenvereinbarung, die dazu führen kann, dass die Person in der Branche oder im Wirtschaftszweig in Zukunft keine Beschäftigung mehr finden kann;
  • vorzeitige Beendigung oder Kündigung eines Vertrags für die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen;
  • Aufhebung einer Lizenz oder Genehmigung;
  • Aufforderung, sich psychiatrischen oder medizinischen Untersuchungen zu unterziehen.

In den Verfahren, die zur Ermittlung der vorgenannten Verhaltensweisen, Handlungen oder Unterlassungen eingeleitet werden, wird davon ausgegangen, dass sie durch die Meldung verursacht wurden. Die Beweislast des Gegenteils trägt dabei die Person, die diese Aktionen durchgeführt oder veranlasst hat.

Artikel 19 des Gesetzesdekrets Nr. 24 von 2023 sieht die Möglichkeit vor, dass Personen, die von den Schutzmaßnahmen profitieren, die Antikorruptionsbehörde (ANAC) über jegliche Vergeltungsmaßnahmen informieren können, die sie zu erleiden glauben.

 

  • Unterstützungsmaßnahmen durch Einrichtungen des Dritten Sektors, die in einer spezifischen Liste der ANAC eingetragen sind (Artikel 18 des Gesetzesdekrets Nr. 24 von 2023)
  • Haftungsbeschränkungen, Garantien für Verzichtserklärungen und Transaktionen, Strafmaßnahmen (Art. 20 ff. des Gesetzesdekrets Nr. 24 von 2023).

Neben den anderen vorgesehenen Schutzmaßnahmen macht sich insbesondere eine Person nicht strafbar, die Informationen über Verstöße (z. B. solche, die unter das Berufsgeheimnis fallen, mit Ausnahme des gerichtlichen und ärztlichen Berufsgeheimnisses oder solche, die sich auf den Schutz des Urheberrechts oder den Schutz personenbezogener Daten beziehen) offenlegt oder verbreitet, wenn sie zum Zeitpunkt der Meldung berechtigte Gründe zu der Annahme hat, dass die Offenlegung oder Verbreitung der Informationen notwendig ist, um die Meldung zu machen, und die Meldung gemäß der gesetzlichen Bestimmungen erfolgt.

Weitere spezifische Informationen finden Sie auf der ANAC-Website (https://www.anticorruzione.it/-/whistleblowing).

 

Ausweitung der Schutzmaßnahmen auf andere Personen

Gemäß Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzesdekrets Nr. 24 von 2023 und unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 17 Absätze 2 und 3 desselben Dekrets über das Vergeltungsverbot, gelten die Schutzmaßnahmen auch für die folgenden Kategorien von Personen, die eine qualifizierte Verbindung zur meldenden Person haben:

  • etwaige Vermittler, d. h. Personen, die den Meldenden im Meldeverfahren unterstützen, im gleichen Arbeitsumfeld tätig sind und deren Unterstützung vertraulich behandelt werden muss;
  • Personen, die im gleichen Arbeitsumfeld tätig sind und mit dem Meldenden durch eine stabile emotionale oder verwandtschaftliche Beziehung bis zum vierten Grad verbunden sind;
  • Arbeitskollegen der meldenden Person, die im gleichen Arbeitsumfeld tätig sind und eine regelmäßige und gegenwärtige Beziehung zu ihr unterhalten;
  • Unternehmen, die im Besitz der meldenden Person sind oder für die die meldende Person arbeitet, sowie Unternehmen, die im selben Arbeitsumfeld der meldenden Person tätig sind.

Schutzverlust

Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 20 des Gesetzesdekrets Nr. 24 von 2023 über die Haftungsbeschränkungen ist der Schutz nicht gewährleistet, wenn die strafrechtliche Haftung des Melders wegen Verleumdung oder übler Nachrede oder seine zivilrechtliche Haftung aus demselben Grund in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit auch durch ein erstinstanzliches Urteil festgestellt wird, und gegen die meldende oder informierende Person eine Disziplinarstrafe verhängt wird.

Externe Meldung an die Nationale Antikorruptionsbehörde (ANAC)

Wenn die in Artikel 6 des Gesetzesdekrets Nr. 24 aus dem Jahr 2023 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, besteht die Möglichkeit, an die Nationale Antikorruptionsbehörde (ANAC) eine sogenannte externe Meldung in schriftlicher oder mündlicher Form zu richten, und zwar über die von der Behörde selbst angegebenen Kanäle und Adressen (https://www.anticorruzione.it/-/whistleblowing), die die im Dekret festgelegten Vertraulichkeits- und Schutzmaßnahmen gewährleisten.

Whistleblower können den externen Kanal (ANAC) insbesondere dann nutzen, wenn:

  • die Aktivierung eines internen Meldewegs im eigenen Arbeitsumfeld nicht zwingend vorgeschrieben ist, oder dieser Meldeweg, selbst wenn er zwingend vorgeschrieben ist, nicht aktiv ist oder, selbst wenn er aktiviert ist, nicht den Vorschriften entspricht;
  • die meldende Person bereits eine interne Meldung gemacht hat, die nicht weiterverfolgt wurde;
  • die meldende Person begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass eine interne Meldung nicht wirksam weiterverfolgt werden würde oder dass die Meldung das Risiko von Vergeltungsmaßnahmen nach sich ziehen könnte;
  • die meldende Person begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass der Verstoß eine unmittelbare oder offensichtliche Gefahr für das öffentliche Interesse darstellen kann.

https://whistleblowing.tgrsrl.it/#/